Der Unterhaltsanspruch des Kindes dauert bis zu dessen Volljährigkeit; hat es jedoch dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 1 und 2 ZGB). 4. 4.1