Mit anderen Worten soll der Betreuungsunterhalt, obwohl formell als Anspruch des Kindes ausgestaltet, wirtschaftlich dem persönlich betreuenden Elternteil zukommen (BGE 144 III 481 E. 4.3). In Nachachtung des bundesgerichtlichen Schulstufenmodells ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Regelfall ab Vollendung des 16. Lebensjahres des zu betreuenden Kindes wieder ein Vollzeiterwerb zuzumuten, mithin kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Der Unterhaltsanspruch des Kindes dauert bis zu dessen Volljährigkeit;