Der Kindesunterhalt setzt sich aus dem Natural- (Betreuung und Erziehung des Kindes) sowie dem Bar- und Betreuungsunterhalt (pekuniäre Leistungen) zusammen (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Mit dem Betreuungsunterhalt werden die (indirekten) Kosten abgegolten, welche einem Elternteil dadurch entstehen, dass es aufgrund der persönlichen Betreuung des Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Mit anderen Worten soll der Betreuungsunterhalt, obwohl formell als Anspruch des Kindes ausgestaltet, wirtschaftlich dem persönlich betreuenden Elternteil zukommen (BGE 144 III 481 E. 4.3).