Zweistufig bedeutet, dass zuerst der konkrete Bedarf (aller Personen) dem Gesamteinkommen gegenübergestellt und alsdann der rechnerische Überschuss ermessensweise – im Regelfall nach grossen und kleinen Köpfen – auf die unterhaltsberechtigten Kinder und die Ehegatten verteilt wird. Ihre absolute, untere Grenze finden die Ansprüche der Unterhaltsgläubiger im (betreibungsrechtlichen) Existenzminimum des Unterhaltsschuldners. Eine Teilung des Mankos erfolgt nicht; ein solches ist einseitig von den Unterhaltsberechtigten zu tragen (zum Ganzen: BGE 140 III 337 E. 4.2.1, E. 4.2.2, E 4.3 mit weiteren Hinweisen; auch unter Geltung des neuen Kindesunterhaltsrechts bzw. von Art.