Amortisationen für Hypothekardarlehen sind dagegen nicht in den Grundbedarf aufzunehmen, weil sie vermögensbildend wirken; von diesem Grundsatz kann nur abgewichen werden, wenn die finanziellen Verhältnisse es zulassen (BGE 127 III 289 E. 2a m.w.H.; ISENRING/KESSLER, a.a.O., N 29 zu Art. 163 ZGB). Nach der Rechtsprechung gehen persönliche, nur einen Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach und gehören nicht zum Existenzminimum, sondern sind nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussaufteilung zu berücksichtigen.