Der Unterhaltspflichtige hätte es in der Hand, durch Eingehung von Drittschulden seine Leistungsfähigkeit zulasten des unterhaltsbedürftigen Gatten herabzumindern. Eine Aufnahme von Schulden in den Grundbedarf des Pflichtigen ist geboten, wenn die Schuld vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zum Zwecke des Unterhaltes beider Ehegatten begründet wurde, jedoch nicht, wenn sie bloss im Interesse einer Partei liegt, es sei denn, beide Ehegatten haften solidarisch. Amortisationen für Hypothekardarlehen sind dagegen nicht in den Grundbedarf aufzunehmen, weil sie vermögensbildend wirken;