Besonderer Beachtung bedarf die Frage, ob und unter welchen Umständen Schuldenamortisationszahlungen bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sind. Hat der unterhaltspflichtige Ehegatte neben der Unterhaltspflicht anderen Schuldverpflichtungen nachzukommen, gebieten die Interessen des Unterhaltsgläubigers, diese nur zurückhaltend in der Bedarfsrechnung des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen. Andernfalls würde dessen nach Deckung des eigenen Grundbedarfs verbleibende finanzielle Leistungskraft derart gemindert, dass sie gegebenenfalls nicht einmal mehr ausreichen würde, um die familienrechtlichen Unterhaltspflichten zumindest teilweise zu erfüllen.