3.3 Unter den Begriff Einkommen sind alle regelmässig wiederkehrenden Einkünfte zu subsumieren, wobei es sich hierbei um den Nettolohn – im Regelfall des Arbeitnehmers – inklusive aller Zulagen handelt. Massgebend ist der wirtschaftliche Einkommensbegriff. Somit ist der tatsächliche Mittelzufluss massgebend und nicht, unter welchem Rechtstitel er erfolgt (BERNHARD ISENRING/MARTIN A. KESSLER, in: BSK-ZGB I, a.a.O., N 23 zu Art. 163 ZGB). Spesen sind wegzulassen, wenn sie glaubhaft effektive Auslagen darstellen, mitunter jedoch hinzuzuzählen, falls sie versteckten Lohn darstellen.