3.2 Wie vorerwähnt sind gegenständlich die Kinderunterhaltsansprüche streitig. Im Einzelnen gerügt und zu prüfen ist die vorinstanzliche Berechnung des Einkommens der Berufungsbeklagten (nachfolgende E. 4), des Einkommens und des Bedarfs des Berufungsklägers (nachfolgende E. 5) und des Bedarfs der gemeinsamen Tochter (nachfolgende E. 6). Abhängig von der Beurteilung der vorgebrachten Rügen werden auch die Existenzminima- und Unterhaltsberechnungen zu überprüfen sein. Die Obhutszuteilung sowie die Regelung des persönlichen Verkehrs blieben unangefochten.