Jeder Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet wird (Recht auf Getrenntleben; Art. 175 ZGB). Wird der gemeinsame Haushalt begründet aufgehoben, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Der Unterhalt ergibt sich in der Regel aus einer Gegenüberstellung der beiden Schlüsselbegriffe des Unterhaltsrechts, dem Einkommen und dem Bedarf (ROLF VETTERLI, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], Scheidung.