3.1 Erfüllt ein Ehegatte seine Pflicht gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen; wenn nötig trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen (Art. 172 Abs. 1 und 3 ZGB). Jeder Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet wird (Recht auf Getrenntleben;