Ebenfalls ist aktenkundig, dass der Berufungskläger seine letzte Arbeitsstelle per 31. Mai 2020 verlassen hat. Seine persönliche bzw. berufliche Situation hat der Berufungskläger somit anlässlich der erstinstanzlichen Parteibefragung (oder in der Form des urkundlichen Nachweises von Arbeitsbemühungen) bereits darlegen können. Anhaltspunkte dafür, dass sich seine Situation seit der Parteibefragung massgeblich verändert hätte und sich eine neuerliche Beweisabnahme aufdrängen würde, sind nicht ersichtlich. 3.