Es ist gerichtsnotorisch, dass die Weltgesundheitsorganisation (WHO) den Ausbruch des neuartigen Corona-Virus bereits am 11. März 2020 offiziell zur Pandemie bzw. der Bundesrat die Situation in der Schweiz am 16. März 2020 als ausserordentliche Lage gemäss Art. 7 des Epidemiegesetzes (EpG; SR 818.101) erklärt hat. Die Gerichtsnotorietät erstreckt sich auch auf die in diesem Zusammenhang angeordneten (befristeten) behördlichen Massnahmen (iura novit curia; Art. 57 ZPO). Ebenfalls ist aktenkundig, dass der Berufungskläger seine letzte Arbeitsstelle per 31. Mai 2020 verlassen hat.