Soweit der Berufungskläger sinngemäss unter Bezugnahme auf die Covid-19-Pandemie (und die diesbezüglichen Massnahmen) eine neuerliche Befragung als erforderlich erachtet, ist er darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensanhebung mittels Gesuch vom 3. September 2020 erfolgte und die Parteibefragung am 3. November 2020 stattfand. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Weltgesundheitsorganisation (WHO) den Ausbruch des neuartigen Corona-Virus bereits am 11. März 2020 offiziell zur Pandemie bzw. der Bundesrat die Situation in der Schweiz am 16. März 2020 als ausserordentliche Lage gemäss Art. 7 des Epidemiegesetzes (EpG; SR 818.101) erklärt hat.