Auf eine erneute Parteibefragung des Berufungsklägers kann ebenfalls verzichtet werden. Eine solche wurde bereits vor erster Instanz durchgeführt, wobei sich der (anwaltlich vertretene) Berufungskläger umfassend hat äussern können bzw. befragt wurde. Soweit der Berufungskläger sinngemäss unter Bezugnahme auf die Covid-19-Pandemie (und die diesbezüglichen Massnahmen) eine neuerliche Befragung als erforderlich erachtet, ist er darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensanhebung mittels Gesuch vom 3. September 2020 erfolgte und die Parteibefragung am 3. November 2020 stattfand.