Aufgrund der Geltung des (unbeschränkten) Untersuchungsgrundsatzes schadet dem Berufungskläger diese nicht formgerechte Anerbietung der Beweismittel zwar nicht. Gleichwohl ist gegenständlich auf eine Einvernahme der Zeugen Suter und Huste sowie die Durchführung eines Augenscheins zu verzichten. Inwiefern diese Rückschlüsse auf den vorliegend relevanten Sachverhalt erlauben würden, erschliesst sich dem Gericht nicht. Über unerhebliche Tatsachen ist nicht Beweis abzunehmen (Art. 150 Abs. 1 ZPO e contrario).