Die Befragung der Zeugen E.__ und G.__ sowie der Augenschein im Sportcenter D.__ beantragte der Berufungskläger im Rahmen seiner Replik (S. 5 ff.). Der diesbezügliche Tatsachenvortrag erstreckt sich über 11 Absätze. Er befasst sich mit unterschiedlichsten Aspekten und enthält ein Bündel an Tatsachenbehauptungen, die sich zumeist auf die Erwerbsmöglichkeiten des Berufungsklägers beziehen, ohne dass sich jedoch erhellen würde, welcher Tatsachenbehauptung die offerierten Beweise jeweils konkret zuzuordnen wären. Aufgrund der Geltung des (unbeschränkten) Untersuchungsgrundsatzes schadet dem Berufungskläger diese nicht formgerechte Anerbietung der Beweismittel zwar nicht.