2.2.2 Eine Klageänderung im Berufungsverfahren ist nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind, d.h. der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (oder alternativ die Gegenpartei zustimmt), und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Im Anwendungsbereich der Offizialmaxime kann es mithin keine unzulässigen Klageänderungen geben (ausdrücklich: KARL SPÜH- LER, in: BSK-ZPO, a.a.O., N 19 zu Art. 317 ZPO; m.w.H.: SEILER, a.a.O., N 1408).