2.1 Die Berufungsbeklagte verlangt die gerichtliche Feststellung, dass der Berufung gegen das Urteil vom 24. November 2020 keine aufschiebende Wirkung zukommt. Wie sie jedoch selbst zutreffend und unter Verweis auf die einschlägige Gesetzesbestimmung aufführt, kommt der Berufung gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Es fehlt somit am erforderlichen Interesse an der gerichtlichen Feststellung, weshalb auf den Antrag nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist eine Anschlussberufung im summarischen Verfahren sowieso unzulässig. 2.2