1.2 Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Anschlussberufung ist gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ausgeschlossen (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Die vorliegende Berufung richtet sich gegen die Kinderunterhaltsbeiträge (Dispositivziffern 2.1 und 2.2) bzw. die Feststellung der Einkommens- und Vermögenssituation (Dispositivziffern 4.1 und 4.2). Die Dispositivziffern 1, 2.3, 2.4, 3 sowie 5-7 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen, soweit sie nicht die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens regeln. Dies ist vorzumerken.