Der Berufungskläger hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch das angefochtene Urteil hinlänglich berührt und somit zur Berufung berechtigt. Die Urteilsbegründung wurde dem Berufungskläger am 2. Dezember 2020 zugestellt, womit die vorliegende Berufung mit Postaufgabe vom 14. Dezember 2020 fristgerecht erhoben worden ist. Auf die Berufung ist grundsätzlich einzutreten.