F. Mit Replik vom 27. Januar 2021 äusserte sich der Berufungskläger erneut ausführlich und ergänzte seine Rechtsbegehren. Die «Ergänzung» erschöpfte sich mithin in der Korrektur eines Verschreibers in der Ziff. 1.2 und des neuen Antrags (neue Ziff. 3 [unter entsprechender Anpassung der Nummerierung]): «3. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 betr. aufschiebende Wirkung der Berufungsbeklagten sei nicht einzutreten, eventualiter sei das Begehren abzuweisen.» G. Die Berufungsbeklagte duplizierte am 8. Februar 2021.