«1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei festzustellen, dass die Berufung gegen das Urteil vom 24. November 2020 keine aufschiebende Wirkung hat. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Berufungsklägers sei nach gerichtlichem Ermessen zu beurteilen. 4. Der Berufungsbeklagten sei für das oberinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -» E. Den Verfahrensparteien wurde je mit separaten Entscheiden vom 18. Januar 2021 (P 20 22 resp. P 21 1) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.