3. Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.» Am 15. Dezember 2020 übermittelte der Berufungskläger eine weitere Urkunde (Beilage 3). D. Die Berufungsbeklagte erstatte am 11. Januar 2021 ihre Berufungsantwort mit den Anträgen: