«1. Die Ziffern 2.1, 2.2.,4.1 und 4.2 des Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden vom 24. November 2020 seien aufzuheben und wie folgt abzuändern: 1.1 In Abänderung von Ziff. 2.1 sei festzustellen, dass der Berufungskläger in der Phase I vom 1. Oktober 2020 bis 31. Mai 2021 mangels Leistungsfähigkeit keine Kinderunterhaltsbeiträge bezahlen kann. Das Manko im Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 739.60 im Barunterhalt und CHF 494.20 im Betreuungsunterhalt sei festzustellen. 1.2 Ziffer. 2.2 sei wie folgt abzuändern: