Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien (ZPO 20 63 und ZP 20 66) werden ihre Parteikosten vorerst auf die Staatskasse genommen, unter dem Vorbehalt der Rückforderung innert 10 Jahren (Art. 123 ZPO). 6.1 Die Kostennote von Rechtsanwalt Daniel Schütz wird im Umfang von Fr. 4'655.70 (Honorar Fr. 4'180.00, Auslagen Fr. 145.60, Mehrwertsteuer Fr. 330.10) gerichtlich genehmigt. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwalt Daniel Schütz, Bundesgasse 16, Postfach, 3001 Bern, mit Fr. 4'655.70 zu entschädigen.