5. Die Gerichtskosten betragen Fr. 2'000.00 und gehen je hälftig zu Lasten der Parteien. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien (ZP 20 63 und ZP 20 66) werden ihre Gerichtskostenanteile von je Fr. 1'000.00 vorerst auf die Staatskasse genommen, unter dem Vorbehalt der Rückforderung innert 10 Jahren (Art. 123 ZPO). 6. Jede Partei hat ihre eigenen Anwaltskosten zu tragen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien (ZPO 20 63 und ZP 20 66) werden ihre Parteikosten vorerst auf die Staatskasse genommen, unter dem Vorbehalt der Rückforderung innert 10 Jahren (Art.