3. Es wird festgestellt, dass sich die Parteien gegenseitig keinen persönlichen Unterhaltsbeitrag schulden. 4. Für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge ist das Gericht von folgender Einkommens- und Vermögenssituation ausgegangen: 4.1 Phase I: vom 1. Oktober 2020 bis 31. Mai 2021 Einkommen Vermögen Gesuchstellerin Fr. 1'815.00 kein namhaftes Vermögen Gesuchsgegner Fr. 4'254.50 kein Vermögen C.__ Fr. 240.00 kein Vermögen