B. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. November 2020 haben sich die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts in Bezug auf den Zeitpunkt des Getrenntlebens, die Zuweisung der Wohnung, das Inventar und Mobiliar sowie die elterliche Sorge, Obhut und den persönlichen Verkehr einigen können. Mit Urteil ZE 20 174 vom 24. November 2020 (nachfolgend: Urteil ZE 20 174) erkannte die Vorinstanz wie folgt: