{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24350_2021-05-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24350", "Checksum": "49b6392b8cf562a71523c0f5bdfbf2cc"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24350"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24350"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.05.2021 24350"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.05.2021 24350"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzmassnahmen (ZA 20 14)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:58:45", "Checksum": "827ab01ae318ad8bb5707f009c5257cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24350\nRegeste:\nEheschutzmassnahmen (ZA 20 14)\n\n9.2\nDie Entscheidgebühr des Obergerichts als Berufungsinstanz richtet sich nach dem im Verfahren vor dem Kantonsgericht als erster Instanz massgebenden Tarif; sie wird um einen Drittel\nreduziert, beträgt jedoch mindestens Fr. 500.– (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]).\nDie Entscheidgebühr vor dem Kantonsgericht beträgt in Eheschutzverfahren Fr. 400.– bis\nFr. 3'500.–; für das Verfahren vor dem Berufungsgericht beläuft sich die Spruchgebühr dementsprechend auf Fr. 500.– bis Fr. 2'333.35 (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 3 Ziff. 4\nPKoG).\n\nDie Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt (Art. 2 PKoG) und ausgangsgemäss dem\nBerufungskläger auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die\nGerichtskosten vorerst auf die Staatskasse genommen. Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 2 ZPO).\n\n9.3\n\n9.3.1\nDas Gericht spricht die Parteientschädigung nach den Tarifen gemäss Art. 42 ff. PKoG zu. Die\nParteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 96 ZPO). Im Berufungsverfahren beträgt das ordentliche Honorar 20 bis 60 Prozent des für das Verfahren vor\nerster Instanz zulässigen Honorars, bemessen nach dem noch strittigen Betrag, mindestens\njedoch Fr. 500.– (Art. 43 PKoG). Zum Honorar hinzu kommen die Auslagen und Mehrwertsteuer (Art. 43, 52 und 54 PKoG). Das Honorar für das Verfahren vor erster Instanz beträgt\nvorliegend Fr. 1'000.– bis Fr. 6'000.– (Art. 42 Abs. 5 PKoG). Somit liegt der Kostenrahmen für\ndas Honorar im Berufungsverfahren zwischen Fr. 500.– bis Fr. 3'600.–. Massgebend für die\nFestsetzung des Honorars innerhalb der vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die\nBedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG).\nDas Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes beträgt Fr. 220.– je Stunde (Art. 38 Abs. 2\nPKoG).\n\n9.3.2\nObsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).\n9.3.3\nRechtsanwalt Schütz machte mit Kostennote vom 11. Februar 2021 ein Honorar im Betrag\nvon Fr. 2'738.80 (Honorar Fr. 2'475.– [11.25 Std. à Fr. Fr. 220.–], Auslagen Fr. 68.–, MwSt.\nFr. 195.89 [7.7%]) geltend. Dieses liegt innerhalb des gesetzlichen Rahmens und ist angemessen. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten im Ergebnis eine Parteientschädigung von Fr. 2'738.80 zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird zufolge Uneinbringlichkeit\nbei der Gegenpartei vorerst auf die Staatskasse genommen, womit der Anspruch gegenüber\nder pflichtigen Partei auf Zahlung auf den Kanton übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 2 ZPO).\n\nDie Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwalt Schütz Fr. 2'738.80 zu bezahlen.\n\n9.3.4\nDie unentgeltliche Rechtsvertretung des unterliegenden Berufungsklägers ist vom Kanton angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).\n\nRechtsanwältin Niedrist machte mit Kostennote vom 11. Februar 2021 ein Honorar im Betrag\nvon Fr. 2'815.40 (Honorar Fr. 2'475.– [11.25 Std. à Fr. Fr. 220.–], Auslagen Fr. 139.10, MwSt.\nFr. 201.30 [7.7%]) geltend. Dieses liegt innerhalb des gesetzlichen Rahmens und ist mit Ausnahme der geltend gemachten Kopierkosten angemessen. Der überschaubare Schriftumfang\ndes Berufungsverfahrens vermag diese Kosten offensichtlich nicht zu rechtfertigen. Die Auslagen werden pauschal auf 3% des Honorars festgelegt, womit das Honorar im Umfang von\nFr. 2'745.55 (Honorar Fr. 2'475.– [11.25 Std. à Fr. Fr. 220.–], Auslagen Fr. 74.25 [3%], MwSt.\nFr. 196.30 [7.7%]) zu genehmigen ist. Die Kosten für die Rechtsvertretung werden vorerst auf\ndie Staatskasse genommen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 2 ZPO).\n\nDie Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwältin Niedrist Fr. 2'745.55 zu bezahlen.\nDemnach erkennt das Obergericht:\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und ausgangsgemäss dem Berufungskläger auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Gerichtskosten vorerst auf die Staatskasse genommen. Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt\nzehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.\n\n3. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von\nFr. 2'738.80 zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird zufolge Uneinbringlichkeit bei der\nGegenpartei vorerst auf die Staatskasse genommen, womit der Anspruch gegenüber der\npflichtigen Partei auf Zahlung auf den Kanton übergeht. Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt\nzehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.\n\nDie Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwalt Schütz Fr. 2'738.80 zu bezahlen.\n\n"}