{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24350_2021-05-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24350", "Checksum": "49b6392b8cf562a71523c0f5bdfbf2cc"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24350"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24350"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.05.2021 24350"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.05.2021 24350"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzmassnahmen (ZA 20 14)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:58:45", "Checksum": "827ab01ae318ad8bb5707f009c5257cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24350\nRegeste:\nEheschutzmassnahmen (ZA 20 14)\n\nFür die Phase II wurden dem Berufungskläger Mobilitätskosten von Fr. 53.25 sowie Kosten für\nauswärtige Verpflegung von Fr. 200.– angerechnet. Die Vorinstanz ging von der Prämisse aus,\ndass der Berufungskläger den Arbeitsort mit dem öffentlichen Verkehr erreichen könne und\nseine Verpflegung auswärts einnehme. Aus den Ausführungen des Berufungsklägers erhellt\nnicht, dass er für die Ausübung seines Berufs zwingend auf ein privates Verkehrsmittel angewiesen wäre. Zur Arbeit in Stans gelangte er jeweils mit dem Fahrrad, ohne dass ein Problem\nmit dem Transport von Unterrichtsmaterial bestanden hätte. Auch die zeitliche Unregelmässigkeit der Arbeitseinsätze wurde hinreichend gewürdigt, wurden dem Berufungskläger darum\ndoch einerseits Kosten für die auswärtige Verpflegung zugestanden, andererseits aufgezeigt,\ndass der potentielle Arbeitsort Alpnach gut erschlossen ist. Selbstredend liesse sich der\nTagesablauf des Berufungsklägers mittels Verwendung eines privaten Verkehrsmittels in zeitlicher Hinsicht optimieren. Bei den finanziellen Verhältnissen der Parteien kann jedoch nicht\nunbesehen der optimalsten Lösung für den Unterhaltsgläubiger der Vorzug gegeben werden.\nVielmehr ist daran zu erinnern, dass für die Bedarfsberechnung das (erweiterte) betreibungsrechtliche Existenzminimum, d.h. die unumgänglichen Positionen des Lebensbedarfs (wozu\nauch die Berufsauslagen zählen), Ausgangspunkt der Beurteilung bilden (vgl. BGE 144 II 502\nE. 6.5).\n\nIn der ersten Phase sind die finanziellen Verhältnisse für die Berücksichtigung der VVG-Prä-\nmien zu knapp. In der zweiten Phase berechnete die Vorinstanz – nach Abzug des Betreu-\nungs- und Barunterhalts – einen Überschuss von Fr. 1'048.60, von welchem sie der gemeinsamen Tochter einen Anteil von 20% (Fr. 209.70) gewährte. Den Rest des Überschusses\nbeliess sie dem Unterhaltsgläubiger vollständig, namentlich zur Deckung seiner erweiterten\nBedarfspositionen (u.a. VVG-Prämien, Steuern). Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. zum\nGanzen: Urteil ZE 20 174 Ziff. 2.7.1 S. 24 f.).\nSodann unterliess es der Berufungskläger, regelmässige Amortisationszahlungen an die Bank\nJ.__ AG nachzuweisen, obwohl solches – was gerichtsnotorisch ist – bei Banktransaktionen\n(selbst bei einer Bargeldzahlung am Post-Schalter) ohne weiteres möglich ist. Im Gegenteil\nverstrickte sich der Berufungskläger in Widersprüchlichkeiten. Eine Berücksichtigung der (behaupteten) Darlehenszahlungen fällt bereits deshalb ausser Betracht. Trefflich schloss diesbezüglich bereits die Vorinstanz in Ziff. 2.6.2.7 S. 20 ff. des angefochtenen Urteils.\n\n6.\n\n6.1\nDie vorinstanzliche Einkommensberechnung für die gemeinsame Tochter wird von keiner der\nbeiden Parteien beanstandet. Der Vorinstanz ist in ihren Feststellungen beizupflichten (Urteil\nZE 20 174 Ziff. 2.5 S. 14). Weiterungen erübrigen sich.\n\n6.2\n\n6.2.1\nDer Berufungskläger führt hierzu aus, dass nicht nachvollzogen werden könne, weshalb die\nVVG-Prämien in der Phase I beim Bedarf der Tochter ebenfalls berücksichtigt worden seien,\nobwohl die finanziellen Verhältnisse knapp sind (Berufung S. 12).\n\n6.2.2\nDem wird durch die Berufungsbeklagte entgegnet, dass die Berücksichtigung der Zusatzversicherung vorliegend angemessen sei. Einerseits handle es sich hierbei um eine Zusatzversicherung zur Deckung von Kosten für die Zahnbehandlung, entsprechend ein sich wahrscheinlich verwirklichendes, entsprechend gerade bei schwierigen finanziellen Verhältnissen sinnvollerweise abzudeckendes Risiko versichert werde; andererseits sei der Betrag von monatlich\nFr. 17.60 im Vergleich zum latenten Risiko marginal (Berufungsantwort S. 7).\n\n6.2.3\nDie ausnahmsweise Umgangnahme vom Grundsatz, dass VVG-Prämien nur bei guten finanziellen Verhältnissen zu berücksichtigen sind, ist angemessen und gerechtfertigt. Wie die Berufungsbeklagte richtig ausführt, ist der angerechnete Betrag im Vergleich zum latenten Risiko\nmarginal. Die für die Bedarfsberechnung entwickelten Grundsätze sind nicht starre Regeln.\nVielmehr beruht die Beurteilung des zum Lebensunterhalt Erforderlichen ausgesprochen auf\nErmessen (BGE 132 III 97 E. 2.2 S. 100 f.), welches durch das Gericht pflichtgemäss auszuüben ist (Art. 4 ZGB). Dem ist die Vorinstanz gerecht geworden, hat sie doch nachvollziehbar\ndargelegt, weshalb sie in diesem Einzelfall vom Grundsatz abweicht (vgl. ZE 20 174\nZiff. 2.6.3.3 S. 23).\n\n7.\nNachdem den vorinstanzlichen Ausführungen zu Einkommen und Bedarf der Ehegatten sowie\nder gemeinsamen Tochter vollumfänglich beizupflichten war, erübrigt sich eine Neuberechnung der Existenzminima sowie der Unterhaltsbeiträge.\n\n8.\nDie Berufung erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. Mit Blick auf die\nnachfolgende Kostenverteilung ist im Übrigen zu konstatieren, dass der Berufungskläger vollständig unterliegt resp. die Berufungsbeklagte vollständig obsiegt.\n\n9.\n\n9.1\nDie Prozesskosten setzen sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Grundsätzlich werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei\nauferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung\nder Klage die beklagte Partei als unterliegend; hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden\ndie Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 ZPO). Infolge beidseitiger Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege richtet sich die Liquidation der Prozesskosten nach Art. 122 ZPO.\n\nDie vorinstanzliche Kostenregelung ist bei diesem Verfahrensausgang beizubehalten (Art. 318\nAbs. 3 ZPO e contrario).\n\n"}