{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24350_2021-05-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24350", "Checksum": "49b6392b8cf562a71523c0f5bdfbf2cc"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24350"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24350"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.05.2021 24350"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.05.2021 24350"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzmassnahmen (ZA 20 14)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:58:45", "Checksum": "827ab01ae318ad8bb5707f009c5257cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24350\nRegeste:\nEheschutzmassnahmen (ZA 20 14)\n\nNichts daran zu ändern vermögen die Vorbringen des Berufungsklägers. Die Festlegung der\neinzelnen Berechnungsparameter, namentlich dasjenige des stündlichen Durchschnitteinkommens netto, beruht auf nachvollziehbaren Überlegungen, ist in anschaulicher Weise dargestellt\nund erfolgte in zulässiger Ermessensausübung. Dies gilt insbesondere auch für die Annahme,\ndass es bei einem 100%-Pensum möglich sein sollte, wöchentlich gesamthaft (in selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit) mindestens 20 Unterrichtsstunden zu geben. Entsprechendes ist augenscheinlich nicht abwegig, sondern vielmehr realistisch. In diesem Zusammenhang kann auch auf die vorstehende Würdigung der Berechnung des anrechenbaren\nselbstständigen Erwerbseinkommens verwiesen werden, welche auf ähnlichen Überlegungen\nberuht (vgl. vorstehende E. 5.3.1). Zusammen mit der Vorinstanz ist hervorzuheben, dass der\nBerufungskläger seine unzulängliche Einkommenssituation in erster Linie selbst zu verantworten hat (auch hier kann auf vorstehende E. 5.3.1 verwiesen werden).\n\n5.3.3 Phase 2\nFür die Phase 2 (ab 1. Juni 2021) geht die Vorinstanz von einem anrechenbaren Einkommen\nvon netto Fr. 5'290.–/Monat aus. Sie erwog, dass der Berufungskläger selbst ab 1. April 2021\nvon einem Einkommen von Fr. 4'500.– bei rund 20 Tennislektionen pro Woche bzw. 80 Tennislektionen pro Monat ausgehe. Hiermit schöpfe der Berufungskläger seine dereinstige Leistungsfähigkeit jedoch nicht vollständig aus, weshalb dies adäquat hochzurechnen sei. Immerhin rechtfertige sich aufgrund der aktuellen Lage wegen Covid-19 eine längere Übergangsfrist\nbis zum 31. Mai 2021 (zum Ganzen: Urteil ZE 20 174 Ziff. 2.4.4.4 S. 14).\nDiesbezüglich rügt der Berufungskläger wiederum einzig, dass die Annahmen der Vorinstanz\nbetreffend die mögliche Unterrichtsstundenanzahl pro Woche sowie der stündlichen Nettoertragsmöglichkeit unzutreffend seien. Wie sich gezeigt hat (vorstehende E. 5.3.1 und 5.3.2), ist\ndies nicht der Fall.\n\n5.4\n\n5.4.1\nDie vorinstanzliche Berechnung seines Bedarfs erachtet der Berufungskläger ebenfalls als unzureichend. Bei den Mobilitätskosten werde monatlich ein ÖV-Abo von Fr. 53.25 zugestanden;\nmit Blick auf die Umstände seiner Berufstätigkeit (unregelmässige Arbeitszeiten, alternierende\nEinsatzorte, Materialtransport) sei eine solche Annahme jedoch «völlig realitätsfremd» bzw.\n«willkürlich». Für die Phase II sei von Mobilitätskosten in der Höhe von Fr. 200.–/Monat auszugehen. Ebenso seien – sofern für diese Phase von einem Überschuss ausgegangen werde\n– beim Bedarf des Berufungsklägers die VVG-Prämien zu berücksichtigen. Der Bedarf des\nBerufungsklägers sei überdies um die monatliche Ratenzahlung von Fr. 406.70 an die Bank\nJ.__ AG zu ergänzen. Diese diene der Abzahlung eines Darlehens; dieser Verpflichtung\nkomme er regelmässig nach, was sich ohne Weiteres aus den fehlenden Betreibungen gegen\nihn – ersichtlich aus dem aufgelegten Betreibungsregisterauszug – und dem Umstand, dass\ndie Bank die Darlehenssumme erhöht habe, ergebe. Dass die weiteren Schulden nicht berücksichtigt würden, werde vom Berufungskläger akzeptiert (Berufung S. 9 ff.).\n\n5.4.2\nDie Berufungsbeklagte führt ihrerseits aus, dass die Möglichkeit der künftigen Tätigkeit an\nmehreren Arbeitsorten noch kein Thema gewesen sei. Dies sei aber auch gar nicht entscheidend. Es werde einzig davon ausgegangen, dass der Berufungskläger in einem Pensum von\n100% wird arbeitstätig sein können. Die Annahme, dass er verschiedene Arbeitsplätze mit\neinem üblichen ÖV-Monatsabonnement innert vernünftiger Zeit wird erreichen können, liege\nnahe. Dies umso mehr, als dem Berufungskläger für die Phase II auswärtige Verpflegungskosten von Fr. 220.– zugestanden würden, entsprechend davon ausgegangen werde, dass er\nam Mittag nicht nach Hause zurückkehren müsse. Es fehle an einer ansatzweisen Substantiierung der behaupteten Mobilitätskosten von Fr. 200.–. Insoweit ein Manko bestehe,\nbleibe kein Raum für die Berücksichtigung der Zusatzversicherungen der Parteien. Dasselbe\ngelte für Drittschulden. Dass er monatliche Abzahlungsraten von Fr. 406.70 tatsächlich leiste,\nsei nicht ansatzweise belegt (namentlich belege ein Betreibungsregisterauszug keine konkreten Zahlungen, sondern allenfalls die Bonität eines Schuldners); soweit er behaupte, dass\nseine Eltern für ihn die Abzahlungen tätigten, seien in keinerlei Auslagen entstanden (Berufungsantwort S. 6 f.).\n\n5.4.3\nAuch im Hinblick auf die Festlegung des anrechenbaren Bedarfs des Berufungsklägers (zum\nGanzen: Urteil ZE 20 174 Ziff. 2.6.2) ist mit der Vorinstanz einig zu gehen:\n\n"}