{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24350_2021-05-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24350", "Checksum": "49b6392b8cf562a71523c0f5bdfbf2cc"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24350"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24350"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.05.2021 24350"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.05.2021 24350"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzmassnahmen (ZA 20 14)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:58:45", "Checksum": "827ab01ae318ad8bb5707f009c5257cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24350\nRegeste:\nEheschutzmassnahmen (ZA 20 14)\n\nDem Berufungskläger ist auch nicht zu folgen, soweit er mit den wirtschaftlichen Auswirkungen\nder Covid-19-Pandemie argumentiert. Die staatlich verordneten Einschränkungen sind lediglich vorübergehender Natur, schränken die erwerblichen Möglichkeiten des Berufungsklägers\nsomit lediglich temporär – und in gleicher Weise wie jeden anderen Betroffenen mit Unterhaltspflichten – ein. Weder der Umstand der Pandemie noch die staatlichen Massnahmen ändern\nmithin etwas daran, dass der Berufungskläger als Selbstständigerwerbender – mit einigen wenigen Ausnahmen – dem Primat der Eigenständigkeit unterliegt, ihm hierdurch Chancen und\nRisiken der eigenen Tätigkeit in erster Linie selbst zu(un)gute kommen (MARKUS REICH, Steuerrecht, 3. A., 2020, N 11 zu § 15). Die Versicherung bzw. die vorsorgende Planung von Risiken – wozu auch der Wegfall der Arbeitsmöglichkeit gehört – obliegt dem selbstständigen Arbeitnehmer grundsätzlich selbst. Tut er dies nicht oder bloss ungenügend und erhält darum\nweder aus einem obligatorischen noch einem freiwilligen Vorsorgeinstitut Ersatzleistungen,\nhat der Selbstständigerwerbende die entsprechenden Risikofolgen – wie hier die vorübergehend fehlende Einkommensquelle – selbst zu tragen. Eine Reduktion der Unterhaltsverpflichtungen käme einer Überwälzung der Folgen der fehlenden Vorsorge auf die Unterhaltsgläubiger gleich, was nicht angeht. Dies hat sich der Berufungskläger selbst zuzuschreiben. Zutreffend ist wohl, dass seine tatsächliche Leistungsfähigkeit durch die Covid-19-Massnahmen derzeit vorübergehend eingeschränkt ist; insoweit diese Einschränkung besteht, ist ihm jedoch\nhypothetisches Einkommen in derselben Höhe anzurechnen, nachdem ihm der Ausfall der\ntatsächlichen Leistungsfähigkeit selbst zuzurechnen ist. Die Möglichkeit weiterer staatlicher\nMassnahmen war denn auch vorhersehbar, nachdem in der Schweiz bereits seit März 2020\nunterschiedlichste Massnahmenvarianten Bestand hatten und die Pandemie weltweit, dannzumal noch ohne Möglichkeit wirksamer, präventivmedizinischer Behandlung, andauerte. Gegenständlich ist unglücklich, dass der Berufungskläger – wie er es zutreffend dartut – durch\ndie «Maschen» des ad hoc geschaffenen, staatlichen Vorsorgeinstituts der Corona-Erwerbs-\nausfallsentschädigung (sog. Massnahmen zur Entschädigung des Erwerbsausfalls; Art. 15 Co-\nvid-19-Gesetz [SR 818.102], Art. 2 ff. Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall [SR 830.31]) fällt.\nAn Gesagtem ändert dies jedoch nichts. Auch dieser Umstand fällt im Übrigen hauptsächlich\nin die Verantwortlichkeit des Berufungsklägers, hat er sich doch – inmitten einer weltweiten\nPandemie – aus freien Stücken für die Aufgabe seiner bisherigen, unselbstständigen Erwerbstätigkeit und die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit entschieden (VI-GG 10).\nDies obwohl – selbst ohne Pandemie und Massnahmen zu deren Bekämpfung – bekannt und\nzu berücksichtigen ist, dass erfahrungsgemäss mit zwei bis drei Jahren zu rechnen ist, bis aus\nnach einem solchen Wechsel ein volles Erwerbseinkommen erzielt werden kann (BGE 143 III\n617 E. 5.4.3).\n\n5.3.2 Phase 1 - Hypothetisches Einkommen\nDie Vorinstanz erwog für die Phase 1 weiter, dass der Berufungskläger sein betreibungsrechtliches Minimum und den Kindesunterhalt offensichtlich nicht zu decken vermöge, weshalb ihm\nein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Dies insoweit ihm die Erzielung von zusätzlichem Einkommen zumutbar und möglich wäre. Konkret sei die (freiwillige) Aufhebung seines\nfrüheren (unselbstständigen) Arbeitsverhältnisses nicht nachvollziehbar gewesen. Aufgrund\nder familienrechtlichen Pflichten sei es ihm zumutbar gewesen, seine Anstellung zu behalten\nbzw. sich im Falle der Kündigung nach Ablauf der Dauer der Kündigungsfrist um eine neue\nStelle zu bemühen. Diesfalls hätte er einerseits während der Dauer des Arbeitsverhältnisses\nseinen Lohn, anschliessend Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen können. Indem der Berufungskläger dies nicht getan habe, habe er auf ein Einkommen verzichtet, dessen Erzielung ihm tatsächlich möglich und zumutbar gewesen wäre. In der Folge prüfte die\nVorinstanz, die Aufnahme welcher Tätigkeit ihm möglich und zumutbar gewesen wäre. Konkret\nrechnete sie ihm zusätzlich zu seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit (s.o.; 12-15 Stunden/Woche) ein mögliches Pensum von 5-8 Lektionen pro Woche an. Dies namentlich mit\nBlick auf das Jahr 2019, in welchem der Berufungskläger im Durchschnitt monatlich 114 bzw.\nwöchentlich 28.5 Lektionen gegeben hatte. Aus hypothetischer unselbstständiger Teilzeiterwerbstätigkeit sei somit, ausgehend von durchschnittlich 6.5 Lektionen/Woche (d.h. 26 Lektionen/Monat), dem Berufungskläger netto Fr. 1'254.50 (26 x Fr. 54.70 [Nettoertragsmöglichkeit/h; s.o.] abzgl. Sozialversicherungspauschale) anzurechnen. Eine Übergangsfrist zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit wurde dem Berufungskläger nicht gewährt,\nnachdem er bisher stets einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgegangen sei und die Arbeitsstelle\naus nicht nachvollziehbaren Gründen freiwillig aufgegeben habe. Im Übrigen habe dem Berufungskläger bereits mit Zustellung des Eheschutzgesuchs bzw. spätestens bei Mandatierung\nder Rechtsvertretung am 8. September 2020 bewusst sein müssen, dass ein hypothetisches\nErwerbseinkommen angerechnet werden könnte und er die ihm zumutbaren Möglichkeiten voll\nauszuschöpfen hatte. Diesen Ausführungen kann vollumfänglich beigepflichtet werden (vgl.\nzum Ganzen: Urteil ZE 20 174 Ziff. 2.4.4.2 [Berechnung des hypothetischen Einkommens] und\n2.4.4.3 [Übergangsfrist] S. 13 f.).\n\n"}