{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24350_2021-05-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24350", "Checksum": "49b6392b8cf562a71523c0f5bdfbf2cc"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24350"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24350"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.05.2021 24350"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.05.2021 24350"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzmassnahmen (ZA 20 14)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:58:45", "Checksum": "827ab01ae318ad8bb5707f009c5257cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24350\nRegeste:\nEheschutzmassnahmen (ZA 20 14)\n\n5.1\nDer Berufungskläger erachtet das ihm angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen als zu\nhoch. Die Vorinstanz rechne ihm ein hypothetisches Einkommen aus teilweise selbstständiger\nbzw. teilweise unselbstständiger Erwerbstätigkeit an. Dabei habe sie fälschlicherweise auf den\nfrüheren Umsatz abgestellt ohne die ebenfalls anfallenden Aufwände hiervon abzuziehen. Hinsichtlich des (hypothetischen) unselbstständigen Erwerbseinkommens sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass er 6.5 Lektionen pro Woche bzw. 26 Lektionen pro Monat unterrichten\nkönne, ohne aufzuzeigen, inwiefern dies zumutbar sei. Man habe bei einem 100%-Pensum\nals Tennislehrer 28.5 Wochenlektionen bzw. 114 Monatslektionen angenommen und dabei\nausser Acht gelassen, dass dies einem Pensum von über 100% entspreche. Zusammenfassend habe die Vorinstanz in willkürlicher Art und Weise, ohne Prüfung der Zumutbarkeit und\nunter Zuhilfenahme falscher Berechnungsmethoden ein zu hohes hypothetisches Einkommen,\nrückwirkend per 1. Oktober 2020, angerechnet. Ausserdem sei ihm hinsichtlich der Aufnahme\neiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit keine zureichende Übergangsfrist gewährt worden.\nDas Finden einer Arbeitsstelle bzw. die Erzielung des angerechneten Einkommens sei aufgrund der derzeit geltenden Covid-19-Massnahmen sowohl aus selbständiger als auch unselbstständiger Erwerbstätigkeit faktisch unmöglich. Für die Phase I vom 1. Oktober 2020 bis\nzum 31. Mai 2021 sei ihm ein Einkommen von\nmaximal Fr. 2'500.– anzurechnen (Betrag basierend auf dem Einkommen in den Sommermonaten 2020); für die Phase II ab dem 1. Juni 2021 ein solches von zirka Fr. 4'500.– (Betrag\nbasierend auf der Salarium-Statistik; Berufung S. 6 ff.).\n\n5.2\nDie Berufungsbeklagte hält entgegen, der Berufungskläger lasse den Umstand des freiwilligen\nVerzichts auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses bei der Tennisschule I.__ ausser\nAcht. Dieses sei am 29. Mai 2020 einvernehmlich mit Wirkung per 31. Mai 2020 aufgelöst\nworden. Dass ihm das Arbeitsverhältnis ohnehin gekündigt worden wäre, habe er nicht glaubhaft aufzeigen können. Im Übrigen habe er wissentlich und willentlich auf den Bezug von Arbeitslosengeldern sowie Unterstützungsleistungen für Selbstständigerwerbende verzichtet,\nmitunter gesamthaft betrachtet eine massive Einkommensverschlechterung herbeigeführt. Für\ndie Berechnung des anrechenbaren Einkommens sei auf das vormals effektiv erwirtschaftete\nEinkommen abzustellen; im Falle der Annahme einer Kündigung, nach Ablauf der hypothetischen Kündigungsfrist, 80% hiervon (Arbeitslosengelder). Im Ergebnis habe die Vorinstanz\ndas ab Oktober 2020 massgebliche Einkommen nachvollziehbar berechnet und komme auf\neine Zahl in ähnlicher Höhe; dies gelte auch für die Nicht-Gewährung einer Übergangsfrist und\nim Hinblick auf die Berechnung des künftigen Einkommens. Der Hinweis auf die Covid-19-\nPandemie sei im Übrigen unbeachtlich (Berufungsantwort S. 4 ff.).\n\n5.3\nNachdem den Ausführungen der Vorinstanz ‒ wie sich sogleich zeigen wird ‒ beizupflichten\nist, erlaubt es sich, deren Phaseneinteilung zu übernehmen.\n\n5.3.1 Phase 1 - Tatsächliches Einkommen\nDie Vorinstanz schloss, dass der Berufungskläger in seiner früheren Anstellung ein Stundenhonorar von Fr. 54.70 (ohne Ferien- und Feiertagsentschädigung) erzielte; es bestünden keine\nAnhaltspunkte dafür, dass hiervon noch Auslagen für Platzmiete oder Material abzuziehen\nseien. Dem ist beizufügen, dass ein zusätzlicher Auslagenabzug – ohne ausdrückliche gegenteilige Vorschrift – denn auch nicht mit den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen seines früheren Arbeitgebers zu vereinbaren wäre (vgl. hierfür Art. 327 ff. OR). Namentlich gab auch der\nBerufungskläger selbst an, bei 20 Stunden pro Woche ein Einkommen von netto Fr. 4'500.–\nerzielen zu können (VI-PGG dep. 47), was grundsätzlich annäherungsweise mit dem vorerwähnten Stundenansatz korrespondiert (Fr. 56.25 [Fr. 4'500.– /20/4]). Es kann mithin grundsätzlich auf eine Nettoertragsmöglichkeit von gerundet Fr. 55.– pro Stunde für die Tätigkeit als\nTennislehrer abgestellt werden. Im Rahmen der Parteibefragung gab der Berufungskläger zu\nProtokoll, dass er als selbstständiger Tennislehrer nunmehr 12 bis 15 Stunden pro Woche\nunterrichtet (VI-PBG dep. 11). Die Berechnung der Vorinstanz, wonach der Berufungskläger\ndamit aktuell (durchschnittlich) ein tatsächliches Nettoeinkommen von Fr. 3'000.–/Monat aus\nselbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt, erweist sich als nachvollziehbar (Fr. 2'970.– [Fr. 55.–\nx 13.5 x 4]). Der Vorwurf, die Vorinstanz habe fälschlicherweise auf das Bruttoeinkommen\nbzw. den Umsatz abgestellt und/oder der Berechnung ein Einkommen zugrunde gelegt, welches aus einer über 100%-igen Erwerbstätigkeit resultiere, ist unzutreffend.\nDie Umstände der beruflichen Tätigkeit des Berufungsklägers (Selbstständigkeit, unregelmässige Einsätze, allenfalls auch saisonale Schwankungen) bedingen selbstredend eine gewisse\nUnregelmässigkeit des Einkommens, was naturgemäss zu einem Zielkonflikt mit der Aufgabe\ndes Eheschutzgerichts (Festlegung eines steten, monatlichen Unterhaltsbeitrags, welcher auf\nder Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners basiert) führt. Diesem Konflikt kann nur begegnet werden, indem das Gericht ermessensweise (fundierte) Annahmen betreffend die\ndurchschnittlichen Erträge aus der Erwerbstätigkeit trifft. Dieser Aufgabe ist die Vorinstanz in\nnicht zu beanstandender Weise nachgekommen, wobei sie im Wesentlichen gar auf die Eigendeklarationen des Berufungsklägers abgestellt hat. Es ist dem Berufungskläger verwehrt,\nlediglich unter Hinweis auf einzelne, unterdurchschnittlich ertragsreiche Monate die Gesamtannahme des Gerichts in Frage zu stellen, ohne dass grundsätzliche Fehler bei der Berechnung der Durchschnittsannahme aufgezeigt werden.\n\n"}