{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24350_2021-05-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24350", "Checksum": "49b6392b8cf562a71523c0f5bdfbf2cc"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24350"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24350"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.05.2021 24350"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.05.2021 24350"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzmassnahmen (ZA 20 14)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:58:45", "Checksum": "827ab01ae318ad8bb5707f009c5257cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24350\nRegeste:\nEheschutzmassnahmen (ZA 20 14)\n\n4.1.1\nDer Berufungskläger beanstandet, dass der Berufungsbeklagten keine (hypothetischen) Mietzinseinnahmen in der Höhe von Fr. 200.–/Monat angerechnet wurden, welche sie durch die\nVermietung ihrer Eigentumswohnung in X.__, Russland, erzielen könnte. Die Berufungsbeklagte lasse ihre Mutter in dieser Wohnung leben, ohne hierfür einen angemessenen Mietzins\nzu verlangen. Dies obwohl – namentlich angesichts der knappen finanziellen Verhältnissen\nder Ehegatten – solches möglich und ihr ohne Weiteres zumutbar sei (Berufung S. 5).\n\n4.1.2\nDie Berufungsbeklagte hält dem entgegen, die Vorinstanz habe zu Recht auf die Hinzurechnung eines hypothetischen Mietertrags verzichtet. Sie sei arbeitstätig, obwohl sie gemäss\nSchulstufenmodell derzeit gar keiner Erwerbstätigkeit nachgehen müsste. In Anbetracht dessen und der Tatsache, dass ihre Mutter lediglich über eine Rente von Fr. 110.–/Monat verfüge\nsowie der sowohl gesetzlichen als auch moralischen Verpflichtung ihre Mutter (finanziell) zu\nunterstützen, sei zu Recht auf eine Anrechnung verzichtet worden. Ohnehin könne ihre Mutter\nmit ihrer Rente den geforderten Betrag gar nicht entrichten. Ausserdem sei sie an der Adresse\nin X.__ registriert. Diese Registration habe in Russland eine ähnliche Funktion wie das Wohnrecht in der Schweiz, weshalb die in Rede stehende Wohnung ohne Zustimmung der Mutter\nweder vermietet noch verkauft werden könne (Berufungsantwort S. 3 f.).\n\n4.1.3\nUnbestritten ist, dass die Berufungsbeklagte Eigentümerin einer 2½-Zimmerwohnung (40m2)\nin Russland ist, die von ihrer Mutter unentgeltlich bewohnt wird. Analoges gilt für die Tatsache,\ndass der Berufungsbeklagten die Obhut über die gemeinsame Tochter zukommt, sie gleichzeitig in einem Pensum von 50% erwerbstätig ist und hierdurch ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'815.– erzielt.\n4.1.4\nDie Vorinstanz erwog, der Berufungsbeklagten sei aufgrund der Wohnung kein zusätzliches\n(hypothetisches) Einkommen anzurechnen. Dem und der diesbezüglichen Begründung ist vollumfänglich beizupflichten. Inwiefern die vorinstanzlichen Ausführungen (Urteil ZE 20 174\nZiff. 2.3.1.1) – gemäss berufungsklägerischer Postulation – «gesetzeswidrig» oder «willkürlich» sein sollten, erschliesst sich nicht und wird auch nicht dargetan. Die Vorinstanz hat namentlich die relevanten Sachumstände erläutert und in massvoller Ermessensausübung eine\nAnrechnung verneint. Inwiefern die Erzielung eines Mietertrags im konkreten Fall denn überhaupt zumutbar und möglich ist, lässt der Berufungskläger offen.\n\nIn besagter Wohnung lebt die Mutter der Berufungsbeklagten, die bis anhin keinen Mietzins\nentrichtet, jedoch für Nebenkosten aufkommt. Sie verfügt über ein monatliches Renteneinkommen von (umgerechnet) zirka Fr. 111.–, was knapp über dem russischen arbeitsrechtlichen\nMinimalmonatslohn liegt (Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten,\nLeben und Arbeiten in Russland, 2015, S. 25 [<https://www.eda.admin.ch>, unter Auswandern/Länderinformationen; besucht am 15. März 2021]). In Nachachtung dieser\nSachumstände erscheint es unzumutbar und unrealistisch, dass die Berufungsbeklagte, abweichend von der bereits vor der Ehe mit dem Berufungskläger bestehenden Vereinbarung,\ngegenüber ihrer bedürftigen Mutter einen Mietzins, geschweige denn einen solchen von\nFr. 200.–, einfordern könnte. Auch fehlt es an der (faktischen, realistischen) Möglichkeit, die\nWohnung an eine Drittperson zu vermieten. Es wurde nachvollziehbar aufgezeigt, dass es der\nBerufungsbeklagten aus gesetzlichen und sittlichen Gründen nicht möglich ist, die Wohnung\ngegen die Zustimmung ihrer darin wohnhaften Mutter weiterzuvermieten. Überdies erscheint\neine aktive, gewinnbringende Mietbewirtschaftung der in Rede stehenden Wohnung mit Blick\nauf die finanziellen Möglichkeiten der Berufungsbeklagten und die Lage der Wohnung (Flugstrecke von zirka 4'500 km; fehlende Direktflüge) nicht tatsächlich erziel- und zumutbar.\n\nDas Gesagte hat umso mehr zu gelten, als dass die Berufungsbeklagte bereits jetzt ein Einkommen erzielt bzw. einer Erwerbstätigkeit nachgeht, dass das in ihrer Situation (Betreuung\nder beinahe vierjährigen gemeinsamen Tochter) rechtsprechungsgemäss erforderliche Mass\nübersteigt. Die Anrechnung eines zusätzlichen, hypothetischen Erwerbseinkommens aufgrund\nder Vermietung der Eigentumswohnung in Russland fällt – wie bereits die Vorinstanz nachvollziehbar begründet – ausser Betracht.\n4.2\nDie vorinstanzliche Bedarfsberechnung für die Berufungsbeklagte blieb von den Parteien unbeanstandet. Der Vorinstanz ist in ihren Feststellungen beizupflichten (Urteil ZE 20 174\nS. 14 ff.). Weiterungen erübrigen sich.\n\n5.\n\n"}