{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24350_2021-05-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24350", "Checksum": "49b6392b8cf562a71523c0f5bdfbf2cc"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24350"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24350"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.05.2021 24350"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.05.2021 24350"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzmassnahmen (ZA 20 14)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:58:45", "Checksum": "827ab01ae318ad8bb5707f009c5257cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24350\nRegeste:\nEheschutzmassnahmen (ZA 20 14)\n\nBesonderer Beachtung bedarf die Frage, ob und unter welchen Umständen Schuldenamortisationszahlungen bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sind. Hat der unterhaltspflichtige Ehegatte neben der Unterhaltspflicht anderen Schuldverpflichtungen nachzukommen, gebieten die Interessen des Unterhaltsgläubigers, diese nur zurückhaltend in der\nBedarfsrechnung des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen. Andernfalls würde dessen\nnach Deckung des eigenen Grundbedarfs verbleibende finanzielle Leistungskraft derart gemindert, dass sie gegebenenfalls nicht einmal mehr ausreichen würde, um die familienrechtlichen Unterhaltspflichten zumindest teilweise zu erfüllen. Der Unterhaltspflichtige hätte es in\nder Hand, durch Eingehung von Drittschulden seine Leistungsfähigkeit zulasten des unterhaltsbedürftigen Gatten herabzumindern. Eine Aufnahme von Schulden in den Grundbedarf\ndes Pflichtigen ist geboten, wenn die Schuld vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes\nzum Zwecke des Unterhaltes beider Ehegatten begründet wurde, jedoch nicht, wenn sie bloss\nim Interesse einer Partei liegt, es sei denn, beide Ehegatten haften solidarisch. Amortisationen\nfür Hypothekardarlehen sind dagegen nicht in den Grundbedarf aufzunehmen, weil sie vermögensbildend wirken; von diesem Grundsatz kann nur abgewichen werden, wenn die finanziellen Verhältnisse es zulassen (BGE 127 III 289 E. 2a m.w.H.; ISENRING/KESSLER, a.a.O., N 29\nzu Art. 163 ZGB). Nach der Rechtsprechung gehen persönliche, nur einen Ehegatten treffende\nSchulden gegenüber Dritten der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach und gehören nicht\nzum Existenzminimum, sondern sind nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer\nallfälligen Überschussaufteilung zu berücksichtigen. Zum Bedarf hinzuzurechnen sind somit\ngrundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, welche die Ehegatten für den\ngemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen haben (Urteile des Bundesgerichts\n5A_923/2012 vom 15. März 2013 E. 3.1; 5A_816/2014 vom 3. März 2015 E. 4.2; JANN SIX,\nEheschutz, 2. A., 2014, N 2.73).\n\n3.5\nIst mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft zu rechnen,\nso sind bei der Beurteilung des Unterhalts und insbesondere der Frage der Wiederaufnahme\noder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eines Ehegatten, die für den nachehelichen Unterhalt\ngeltenden Kriterien mit einzubeziehen (BGE 128 III 65). Selbst wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, bleibt\nArt. 163 ZGB die Rechtsgrundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten im Rahmen gerichtlicher Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft. Der Kinderunterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Die derart ermittelten Beiträge stellen gleichzeitig die Obergrenze\ndes Unterhaltsanspruchs dar. Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um diesen Standard\naufrecht zu erhalten, haben Kinder und Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard.\nDie Unterhaltsberechnung erfolgt anhand der zweistufig-konkreten bzw. der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung (Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November\n2020 E. 6.6 [zur Publikation vorgesehen]). Zweistufig bedeutet, dass zuerst der konkrete Bedarf (aller Personen) dem Gesamteinkommen gegenübergestellt und alsdann der rechnerische Überschuss ermessensweise – im Regelfall nach grossen und kleinen Köpfen – auf die\nunterhaltsberechtigten Kinder und die Ehegatten verteilt wird. Ihre absolute, untere Grenze\nfinden die Ansprüche der Unterhaltsgläubiger im (betreibungsrechtlichen) Existenzminimum\ndes Unterhaltsschuldners. Eine Teilung des Mankos erfolgt nicht; ein solches ist einseitig von\nden Unterhaltsberechtigten zu tragen (zum Ganzen: BGE 140 III 337 E. 4.2.1, E. 4.2.2, E 4.3\nmit weiteren Hinweisen; auch unter Geltung des neuen Kindesunterhaltsrechts bzw. von Art.\n286a ZGB: BGE 144 III 502 E. 6.4; ausführlich auch im Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019\nvom 11. November 2020 [zur Publikation vorgesehen]).\n\nDer Kindesunterhalt setzt sich aus dem Natural- (Betreuung und Erziehung des Kindes) sowie\ndem Bar- und Betreuungsunterhalt (pekuniäre Leistungen) zusammen (Art. 276 Abs. 1 ZGB).\nMit dem Betreuungsunterhalt werden die (indirekten) Kosten abgegolten, welche einem Elternteil dadurch entstehen, dass es aufgrund der persönlichen Betreuung des Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Mit anderen\nWorten soll der Betreuungsunterhalt, obwohl formell als Anspruch des Kindes ausgestaltet,\nwirtschaftlich dem persönlich betreuenden Elternteil zukommen (BGE 144 III 481 E. 4.3). In\nNachachtung des bundesgerichtlichen Schulstufenmodells ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Regelfall ab Vollendung des 16. Lebensjahres des zu betreuenden Kindes wieder ein\nVollzeiterwerb zuzumuten, mithin kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet (BGE 144 III 481\nE. 4.7.6). Der Unterhaltsanspruch des Kindes dauert bis zu dessen Volljährigkeit; hat es jedoch dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach\nden gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis\neine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277\nAbs. 1 und 2 ZGB).\n\n4.\n\n4.1\n\n"}