{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24350_2021-05-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24350", "Checksum": "49b6392b8cf562a71523c0f5bdfbf2cc"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24350"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24350"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.05.2021 24350"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.05.2021 24350"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzmassnahmen (ZA 20 14)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:58:45", "Checksum": "827ab01ae318ad8bb5707f009c5257cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24350\nRegeste:\nEheschutzmassnahmen (ZA 20 14)\n\n3.3\nUnter den Begriff Einkommen sind alle regelmässig wiederkehrenden Einkünfte zu subsumieren, wobei es sich hierbei um den Nettolohn – im Regelfall des Arbeitnehmers – inklusive aller\nZulagen handelt. Massgebend ist der wirtschaftliche Einkommensbegriff. Somit ist der tatsächliche Mittelzufluss massgebend und nicht, unter welchem Rechtstitel er erfolgt (BERNHARD\nISENRING/MARTIN A. KESSLER, in: BSK-ZGB I, a.a.O., N 23 zu Art. 163 ZGB). Spesen sind\nwegzulassen, wenn sie glaubhaft effektive Auslagen darstellen, mitunter jedoch hinzuzuzählen, falls sie versteckten Lohn darstellen. Ersatzeinkünfte – so namentlich Taggelder aus So-\nzial- oder Privatversicherungen – sind ebenfalls erfasst (VETTERLI, a.a.O., N 32 f. zu Art. 176\nZGB). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es – um bei schwankenden\nEinkommen ein zuverlässiges Ergebnis zu erhalten – zulässig, das über mehrere Jahre erzielte durchschnittliche Nettoeinkommen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts\n5A_860/2011 vom 11. Juni 2012 E. 3.2; für die in diesem Hinblick vergleichbare Situation der\nselbstständigen Erwerbstätigkeit: ISENRING/KESSLER, a.a.O., N 26 zu Art. 163 ZGB).\n\nBei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen des\nPflichtigen, welches Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht bildet, abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls\nund soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu\nverdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche jedoch ausser Betracht bleiben. Aus welchem Grund ein Ehegatte auf das ihm angerechnete höhere Einkommen verzichtet, ist im Prinzip unerheblich.\nUnterlässt es ein Ehegatte aus bösem Willen oder aus Nachlässigkeit oder verzichtet er freiwillig darauf, ein für den Familienunterhalt ausreichendes Einkommen zu erzielen, kann auf\ndas Einkommen abgestellt werden, das er bei gutem Willen verdienen könnte. Die Anrechnung\neines hypothetischen, höheren Einkommens hat keinen pönalen Charakter. Es geht vielmehr\ndarum, dass der Unterhaltspflichtige das Einkommen zu erzielen hat, das ihm zur Erfüllung\nseiner Pflichten tatsächlich möglich und zumutbar ist. Selbst bei Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit in Schädigungsabsicht darf dem rechtsmissbräuchlich handelnden Ehegatten\nein hypothetisches Einkommen nur angerechnet werden, wenn er die Verminderung seiner\nLeistungskraft rückgängig machen kann (BGE 128 III 4 E. 4). Wo die reale Möglichkeit einer\nEinkommenssteigerung fehlt, muss eine solche jedoch ausser Betracht bleiben (Urteil des\nBundesgerichts 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 3.1).\n\nBejaht das Gericht die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit und verlangt\nes von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine\nUmstellung ihrer Lebensverhältnisse, ist der verpflichteten Partei hinreichend Zeit zu lassen,\ndie rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Dauer dieser Übergangsfrist bestimmt\nsich nach den Umständen des Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts 5A_59/2016 vom 1. Juni\n2016 E. 3.2). Auch ein von diesen Grundsätzen abweichender Entscheid muss indes nicht\nzwangsläufig bundesrechtswidrig sein. Je nach den konkreten Gegebenheiten ist etwa von\nBedeutung, ob die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar war (Urteile\ndes Bundesgerichts 5A_685/2018 vom 15. Mai 2019 E. 5.1; 5A_184/2015 vom 22. Januar\n2016 E. 3.2). In Fällen, in denen der Unterhaltsschuldner schon bis anhin einer vollzeitlichen\nErwerbstätigkeit nachgegangen ist und seine vorbestehende Unterhaltspflicht erfüllt hat, bedarf er keiner Übergangs- oder Anpassungsfrist, um eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder\nausweiten und hierzu seine Lebensverhältnisse umstellen zu können. Vielmehr muss der Alimentenschuldner alles in seiner Macht Stehende tun und insbesondere seine wirtschaftliche\nLeistungsfähigkeit voll ausschöpfen, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen (Urteile des\nBundesgerichts 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 3.2; 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016\nE. 3.3). Immerhin nicht zulässig ist eine rückwirkende Berücksichtigung von hypothetischem\nEinkommen, da eine Einkommenssteigerung diesfalls rein faktisch ausser Betracht fällt\n(ISENRING/KESSLER, a.a.O., N 24 zu Art. 163 ZGB).\n\n3.4\nDie unterhaltsrechtlich relevanten, pekuniären Bedürfnisse der Familie bilden den Bedarf\n(ISENRING/KESSLER, a.a.O., N 5 und 7 zu Art. 163 ZGB). Basis für die Bedarfsberechnung sind\ndie Positionen, die auch für die betreibungsrechtliche Existenzminimumsberechnung verwendet werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2 [zur Publikation vorgesehen]). Indes sind die von den Betreibungsämtern für die Ermittlung des pfändbaren Einkommens verwendeten Zahlen nicht direkt massgebend. Vielmehr müssen die eingesetzten Beträge im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien stehen. In guten finanziellen Verhältnissen ist es beispielsweise ohne Weiteres zulässig, unter\nder Position Krankenversicherungsprämien diejenigen der überobligatorischen Versicherung\nzu berücksichtigen. Ebenso ist bei günstigen Verhältnissen zulässig bzw. vorgeschrieben,\neffektiv bezahlte Steuerschulden, einschliesslich rechtskräftig veranlagter Steuern aus vorausgegangenen Steuerperioden in die Bedarfsberechnung einzurechnen. Indes, je knapper die\nfinanziellen Verhältnisse, desto enger müssen sich die Gerichte für die Ermittlung des Bedarfs\nan die in Anwendung des Art. 93 SchKG entwickelten Grundsätze über die Pfändbarkeit des\nschuldnerischen Einkommens anlehnen (BGE 140 III 337 E. 4.2.3).\n\n"}