{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24350_2021-05-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24350", "Checksum": "49b6392b8cf562a71523c0f5bdfbf2cc"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24350"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24350"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.05.2021 24350"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.05.2021 24350"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzmassnahmen (ZA 20 14)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:58:45", "Checksum": "827ab01ae318ad8bb5707f009c5257cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24350\nRegeste:\nEheschutzmassnahmen (ZA 20 14)\n\nAuf eine erneute Parteibefragung des Berufungsklägers kann ebenfalls verzichtet werden.\nEine solche wurde bereits vor erster Instanz durchgeführt, wobei sich der (anwaltlich vertretene) Berufungskläger umfassend hat äussern können bzw. befragt wurde. Soweit der Berufungskläger sinngemäss unter Bezugnahme auf die Covid-19-Pandemie (und die diesbezüglichen Massnahmen) eine neuerliche Befragung als erforderlich erachtet, ist er darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensanhebung mittels Gesuch vom 3. September 2020 erfolgte und\ndie Parteibefragung am 3. November 2020 stattfand. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Weltgesundheitsorganisation (WHO) den Ausbruch des neuartigen Corona-Virus bereits am\n11. März 2020 offiziell zur Pandemie bzw. der Bundesrat die Situation in der Schweiz am\n16. März 2020 als ausserordentliche Lage gemäss Art. 7 des Epidemiegesetzes (EpG;\nSR 818.101) erklärt hat. Die Gerichtsnotorietät erstreckt sich auch auf die in diesem Zusammenhang angeordneten (befristeten) behördlichen Massnahmen (iura novit curia;\nArt. 57 ZPO). Ebenfalls ist aktenkundig, dass der Berufungskläger seine letzte Arbeitsstelle\nper 31. Mai 2020 verlassen hat. Seine persönliche bzw. berufliche Situation hat der Berufungskläger somit anlässlich der erstinstanzlichen Parteibefragung (oder in der Form des urkundlichen Nachweises von Arbeitsbemühungen) bereits darlegen können. Anhaltspunkte dafür,\ndass sich seine Situation seit der Parteibefragung massgeblich verändert hätte und sich eine\nneuerliche Beweisabnahme aufdrängen würde, sind nicht ersichtlich.\n\n3.\n\n3.1\nErfüllt ein Ehegatte seine Pflicht gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer\nfür die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam\noder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen; wenn nötig trifft das Gericht auf Begehren\neines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen (Art. 172 Abs. 1 und 3 ZGB).\nJeder Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine\nPersönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet wird (Recht auf Getrenntleben; Art. 175 ZGB). Wird der gemeinsame Haushalt begründet aufgehoben, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten\ndie Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen\n(Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Der Unterhalt ergibt sich in der Regel aus einer Gegenüberstellung der beiden Schlüsselbegriffe des Unterhaltsrechts, dem Einkommen und dem Bedarf\n(ROLF VETTERLI, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], Scheidung. Band I: ZGB, 3. A., 2017, N 32\nzu Art. 176 ZGB). Auf diese Elemente ist – soweit für den vorliegenden Fall relevant – nachfolgend im Einzelnen einzugehen.\n\nIn prozessualer Hinsicht ist zu ergänzen, dass Eheschutzentscheide im summarischen Verfahren (Art. 271 lit. a ZGB) mit der ihm eigenen Beweismittel- und Beweisstrengebeschränkung ergehen; blosses Glaubhaftmachen genügt. Auf aufwändige Beweismassnahmen kann\ngrundsätzlich verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_813/2013 vom 12. Mai 2014\nE. 4.3 m.w.H.), weil dem Institut des Eheschutzes lediglich provisorischer Charakter zukommt\n(in diesem Sinne: IVO SCHWANDER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], BSK-ZGB I, 6. A., 2018,\nN 15 zu Art. 172 ZGB).\n\n3.2\nWie vorerwähnt sind gegenständlich die Kinderunterhaltsansprüche streitig. Im Einzelnen gerügt und zu prüfen ist die vorinstanzliche Berechnung des Einkommens der Berufungsbeklagten (nachfolgende E. 4), des Einkommens und des Bedarfs des Berufungsklägers (nachfolgende E. 5) und des Bedarfs der gemeinsamen Tochter (nachfolgende E. 6). Abhängig von\nder Beurteilung der vorgebrachten Rügen werden auch die Existenzminima- und Unterhaltsberechnungen zu überprüfen sein. Die Obhutszuteilung sowie die Regelung des persönlichen\nVerkehrs blieben unangefochten. Da keine Umstände vorliegen, welche gegen die vorinstanzliche Zuteilung und Regelung sprechen, kann trotz Offizialmaxime von einer erneuten Überprüfung abgesehen werden.\n\nIn diesem Zusammenhang erneut hervorzuheben ist, dass sich das Berufungsgericht hinsichtlich der Überprüfung erstinstanzlicher Ermessensentscheide eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. Es ist weder Aufgabe eines Berufungsgerichts noch Ziel eines Berufungsverfahrens,\nnachvollziehbare und vertretbare Ermessensentscheide der Vorinstanz durch einen anderen,\nebenfalls vertretbaren Entscheid zu ersetzen (vgl. vorstehende E. 1.3), bloss, weil der alternative Entscheid dem Rechtsempfinden einer Prozesspartei eher entspricht als derjenige des\nerstinstanzlichen Zivilgerichts. Dies hat umso mehr zu gelten, als dass gegenständliche Berufungssache ein Eheschutzverfahren betrifft. Mit diesem soll eben gerade eine rasche, vorläufige, mitunter im Bedarfsfall abänderbare Regelung der familienrechtlichen Verhältnisse erzielt\nwerden.\n\n"}