{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24350_2021-05-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24350", "Checksum": "49b6392b8cf562a71523c0f5bdfbf2cc"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24350"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24350"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.05.2021 24350"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.05.2021 24350"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzmassnahmen (ZA 20 14)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:58:45", "Checksum": "827ab01ae318ad8bb5707f009c5257cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24350\nRegeste:\nEheschutzmassnahmen (ZA 20 14)\n\n1.6\nNeue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug\nvorgebracht wurden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht\nwerden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Damit neue Tatsachen oder Beweismittel im Berufungsverfahren berücksichtigt werden, müssen die Voraussetzungen des unverzüglichen Vorbringens und der Unmöglichkeit des Vorbringens vor erster Instanz trotz zumutbarer Sorgfalt\nkumulativ erfüllt sein. Ist eine der beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, verwirkt das Novenrecht (PETER REETZ/SARAH HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 42\nzu Art. 317 ZPO). Erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen, können die Parteien neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren auch dann vorbringen, wenn\ndie Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1), so\netwa bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten (Art. 296 Abs. 1 ZPO).\n2.\n\n2.1\nDie Berufungsbeklagte verlangt die gerichtliche Feststellung, dass der Berufung gegen das\nUrteil vom 24. November 2020 keine aufschiebende Wirkung zukommt. Wie sie jedoch selbst\nzutreffend und unter Verweis auf die einschlägige Gesetzesbestimmung aufführt, kommt der\nBerufung gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Es fehlt somit am erforderlichen Interesse\nan der gerichtlichen Feststellung, weshalb auf den Antrag nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist\neine Anschlussberufung im summarischen Verfahren sowieso unzulässig.\n\n2.2\n\n2.2.1\nDie Berufungsbeklagte erkennt in den Rechtsbegehren des Berufungsklägers eine unzulässige Klageänderung. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 3. November 2020 habe dieser\nden Antrag gestellt, er sei zu verpflichten, ab dem 1. April 2021 Unterhaltsbeiträge zu leisten.\nNun wolle er gemäss Antragsziffer 1.2 der Berufung erst ab 1. Juni 2021 Unterhaltsbeiträge\nleisten. In Bezug auf die Monate April und Mai 2021 liege demnach eine Klageänderung vor.\nDies sei unzulässig, nachdem nicht ersichtlich sei, weshalb die Voraussetzungen von Art. 317\nAbs. 2 ZPO vorliegend erfüllt sein sollten.\n\n2.2.2\nEine Klageänderung im Berufungsverfahren ist nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen\nvon Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind, d.h. der geänderte oder neue Anspruch nach der\ngleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen\nZusammenhang steht (oder alternativ die Gegenpartei zustimmt), und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Im Anwendungsbereich der Offizialmaxime kann es mithin keine unzulässigen Klageänderungen geben (ausdrücklich: KARL SPÜH-\nLER, in: BSK-ZPO, a.a.O., N 19 zu Art. 317 ZPO; m.w.H.: SEILER, a.a.O., N 1408).\n2.2.3\nUnstreitig ist die Festlegung der Kinderunterhaltsbeiträge an die gemeinsame Tochter Streitgegenstand dieses Berufungsverfahrens. Das Gesetz deklariert für den gegenständlichen Fall\ndie Anwendung der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Eine Bindung an die Parteianträge\nbesteht nicht, weshalb es eine (unzulässige) Klageänderung im Anwendungsbereich der Offizialmaxime mithin gar nicht geben kann. Der Einwand erweist sich als unbegründet.\n\n2.3\n\n2.3.1\nDie Parteien offerieren die nachfolgenden (neuen) Beweismittel:\n\n− Bestätigung aktuelle Auslastung Sportcenter D.__ (BK-Bel. 3)\n− Kontoauszug vom 1. Dezember 2019 bis 25. Januar 2021 (BK-Bel. 4)\n− Bestätigung Renteneinkommen der Mutter der Berufungsbeklagten mit eigenhändiger und\nauszugsweiser Übersetzung (BB-Bel. 1).\n− Zeugenaussage E.__, Leiter Unternehmungsdienste F.__ AG\n− Zeugenaussage G.__, Geschäftsführer H.__ AG\n− Augenschein Sportcenter D.__\n− (Erneute) Parteibefragung Berufungskläger\n\n2.3.2\nIm vorliegenden Berufungsverfahren gilt, wie vorerwähnt, der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO), weshalb neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich unbeschränkt vorgebracht werden können.\n\n2.3.3\nDie Urkundenbeweise sind zu den Akten zu nehmen und – wo einschlägig und relevant –\nbeweisrechtlich zu verwerten.\n\nDie Befragung der Zeugen E.__ und G.__ sowie der Augenschein im Sportcenter D.__ beantragte der Berufungskläger im Rahmen seiner Replik (S. 5 ff.). Der diesbezügliche Tatsachenvortrag erstreckt sich über 11 Absätze. Er befasst sich mit unterschiedlichsten Aspekten und\nenthält ein Bündel an Tatsachenbehauptungen, die sich zumeist auf die Erwerbsmöglichkeiten\ndes Berufungsklägers beziehen, ohne dass sich jedoch erhellen würde, welcher Tatsachenbehauptung die offerierten Beweise jeweils konkret zuzuordnen wären. Aufgrund der Geltung\ndes (unbeschränkten) Untersuchungsgrundsatzes schadet dem Berufungskläger diese nicht\nformgerechte Anerbietung der Beweismittel zwar nicht. Gleichwohl ist gegenständlich auf eine\nEinvernahme der Zeugen Suter und Huste sowie die Durchführung eines Augenscheins zu\nverzichten. Inwiefern diese Rückschlüsse auf den vorliegend relevanten Sachverhalt erlauben\nwürden, erschliesst sich dem Gericht nicht. Über unerhebliche Tatsachen ist nicht Beweis abzunehmen (Art. 150 Abs. 1 ZPO e contrario).\n\n"}