{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24350_2021-05-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24350", "Checksum": "49b6392b8cf562a71523c0f5bdfbf2cc"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24350"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24350"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.05.2021 24350"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.05.2021 24350"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzmassnahmen (ZA 20 14)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:58:45", "Checksum": "827ab01ae318ad8bb5707f009c5257cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24350\nRegeste:\nEheschutzmassnahmen (ZA 20 14)\n\n1.3\nArt. 311 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass die Berufung schriftlich und begründet einzureichen ist.\nMit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine unrichtige Feststellung\ndes Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt\ndemnach über eine vollumfängliche Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. Das bedeutet aber nicht, dass sie gehalten ist, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen. So dient das\nBerufungsverfahren nicht etwa der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern vielmehr der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Die Berufungsinstanz hat sich daher – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung jener Beanstandungen\nzu beschränken, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und\nArt. 312 Abs. 1 ZPO) gegen den erstinstanzlichen Entscheid erheben (BGE 142 III 413\nE. 2.2.4; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_184/2017 vom 16. Mai 2017\nE. 4.2.1; 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1; 5A_111/2016 vom 6. September 2016\nE. 5.3). Entsprechend hat die Berufung führende Partei im Rahmen ihrer Berufungsbegründung im Einzelnen darzulegen, auf welche Berufungsgründe (Art. 310 ZPO) sie sich beruft und\nan welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Art. 311 Abs.\n1 ZPO). Dies setzt voraus, dass sie sich sachbezogen mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid\nals fehlerhaft zu betrachten ist und deshalb abgeändert werden soll. Blosse Hinweise auf die\nVorakten und pauschale Kritik am ergangenen Entscheid sowie blosse Wiederholungen des\nbereits Vorgebrachten genügen diesen Anforderungen nicht und sind namentlich dann unzureichend, wenn sich die Vorinstanz mit den betreffenden Ausführungen des Rechtsmittelklägers auseinandergesetzt hat (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts\n5A_573/2017 vom 19. Oktober 2017 E. 3.1; 4A_68/2016 vom 7. November 2016 E. 4.2). Was\nnicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet\nwird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen, zumindest sofern ein Mangel nicht\ngeradezu offensichtlich ist (Urteile des Bundesgerichts 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015\nE. 2.4.3; 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 5). Handelt es sich aber um einen Ermessensentscheid, darf sich die Rechtsmittelinstanz bei der Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012 E. 4.3.2; BENEDIKT\nSEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 469 ff. S. 202 ff.) und es wird nicht ohne Not sein\neigenes Ermessen an dasjenige der Vorinstanz zu setzen haben (MARTIN H. STERCHI, Berner\nKommentar, ZPO Band II, 2012, N 8 f. zu Art. 310 ZPO).\n\n1.4\nIn Verfahren betreffend Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Dieser verpflichtet das Gericht,\nden Sachverhalt von Amtes wegen zu erheben und kennzeichnet sich dadurch, dass das Gericht die prozessrelevanten Akten von Amtes wegen beschaffen muss sowie für den Beweis\nzu sorgen hat; dies ohne dass der Zivilrichter eine mit den Strafbehörden vergleichbare Untersuchungstätigkeit zu entwickeln hat (MYRIAM A. GEHRI, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.],\nBSK-ZPO, 3. A., 2017, N 16 f. zu Art. 55 ZPO). Die Behörde ist aber nicht zu endlosen Beweiserhebungen und Abklärungen verpflichtet. Zum einen kann es immer nur um die Abklärung des für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Sachverhalts gehen. Soweit ein bestimmter Sachverhalt für das Urteil nicht entscheidend ist, kann er offenbleiben, auch wenn\ndie eine oder andere Partei in anderem Zusammenhang ein Interesse an der Klärung haben\nkönnte. Weitere Erhebungen sind auch dann nicht notwendig, wenn ein bestimmter Sachverhalt bereits feststeht. Die Untersuchungsmaxime schliesst eine vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus. Verfügt das Gericht über genügende Grundlagen für eine sachgerechte\nEntscheidung, kann es auf weitere Beweiserhebungen verzichten (Urteil des Bundesgerichts\n5A_922/2017 vom 2. August 2018 E. 5.2).\n\nEbenso gilt die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Diese – als Gegenstück zur Dispositionsmaxime – zeichnet sich durch eine fehlende Bindung des Gerichts an die Parteianträge\naus; die Gewährung des Rechtsschutzes erfolgt unabhängig den am Streit Beteiligten (Art. 58\nAbs. 2 ZPO; GEHRI, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 58 ZPO).\n1.5\nIm Eheschutzverfahren verfügen Ehegatten und minderjährige Kinder über selbstständige Unterhaltsansprüche mit je eigenem Schicksal. Die Regelung über das Getrenntleben unterscheidet ausdrücklich zwischen dem andern Ehegatten (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) und den Kindern (Art. 176 Abs. 3 i.V.m. Art. 276 Abs. 2 ZGB) geschuldeten Geldbeiträgen. Der allfällige\nAnspruch auf Kindesunterhalt wird vom Offizialgrundsatz beherrscht (Art. 296 Abs. 3 ZPO) mit\nder Folge, dass das Eheschutzgericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (BGE\n140 III 231 unpublizierte E. 3.4; vgl. auch nachstehende Ausführungen). Das Verschlechterungsverbot (sog. reformatio in peius) kommt nicht zum Tragen (BGE 129 III 417 E. 2.1.1 S.\n419 f.); die Offizialmaxime ist insofern nicht nur zu Gunsten, sondern allenfalls auch zu Lasten\ndes Kindes anzuwenden (BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 412 ff.; Urteil des Bundesgerichts\n5A_169/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.3).\n\n"}