{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24350_2021-05-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24350", "Checksum": "49b6392b8cf562a71523c0f5bdfbf2cc"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24350"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24350"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.05.2021 24350"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.05.2021 24350"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzmassnahmen (ZA 20 14)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:58:45", "Checksum": "827ab01ae318ad8bb5707f009c5257cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24350\nRegeste:\nEheschutzmassnahmen (ZA 20 14)\n\n 3.\nDem Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.\n4.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.»\nAm 15. Dezember 2020 übermittelte der Berufungskläger eine weitere Urkunde (Beilage 3).\n\nD.\nDie Berufungsbeklagte erstatte am 11. Januar 2021 ihre Berufungsantwort mit den Anträgen:\n\n«1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.\n2. Es sei festzustellen, dass die Berufung gegen das Urteil vom 24. November 2020 keine aufschiebende Wirkung hat.\n3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Berufungsklägers sei nach gerichtlichem Ermessen zu beurteilen.\n4. Der Berufungsbeklagten sei für das oberinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.\n- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -»\n\nE.\nDen Verfahrensparteien wurde je mit separaten Entscheiden vom 18. Januar 2021 (P 20 22\nresp. P 21 1) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.\n\nF.\nMit Replik vom 27. Januar 2021 äusserte sich der Berufungskläger erneut ausführlich und\nergänzte seine Rechtsbegehren. Die «Ergänzung» erschöpfte sich mithin in der Korrektur eines Verschreibers in der Ziff. 1.2 und des neuen Antrags (neue Ziff. 3 [unter entsprechender\nAnpassung der Nummerierung]):\n\n«3. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 betr. aufschiebende Wirkung der Berufungsbeklagten sei nicht\neinzutreten, eventualiter sei das Begehren abzuweisen.»\n\nG.\nDie Berufungsbeklagte duplizierte am 8. Februar 2021.\n\nH.\nDie vorinstanzlichen Akten wurden praxisgemäss beigezogen. Die Zivilabteilung des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich seiner Sitzung vom 16. März 2021\nabschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den\nnachstehenden Erwägungen eingegangen.\nErwägungen:\n\n1.\n\n1.1\nAngefochten ist das Urteil ZE 20 174 des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, vom 24. November 2020 betreffend Anordnung von Eheschutzmassnahmen nach\nArt. 175 ff. ZGB. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 ZPO). Vorliegend\nist die Streitwertgrenze für vermögensrechtliche Angelegenheiten von Fr. 10'000.– offensichtlich erfüllt. Berufungsinstanz ist das Obergericht Nidwalden, Zivilabteilung (Art. 27 GerG\n[NG 261.1]), die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Zur Berufung ist berechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat (formelle Beschwer), und überdies durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Abänderung\nhat (materielle Beschwer; vgl. PETER REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger\n[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A., 2016, N 30 ff. zu\nVor Art. 308-318 ZPO). Die Berufungsfrist beträgt 10 Tage seit Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 314 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO).\n\nDer Berufungskläger hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch das angefochtene Urteil hinlänglich berührt und somit zur Berufung berechtigt. Die Urteilsbegründung\nwurde dem Berufungskläger am 2. Dezember 2020 zugestellt, womit die vorliegende Berufung\nmit Postaufgabe vom 14. Dezember 2020 fristgerecht erhoben worden ist. Auf die Berufung\nist grundsätzlich einzutreten.\n\n1.2\nDie Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO).\nDie Anschlussberufung ist gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid\nausgeschlossen (Art. 314 Abs. 2 ZPO).\nDie vorliegende Berufung richtet sich gegen die Kinderunterhaltsbeiträge (Dispositivziffern 2.1\nund 2.2) bzw. die Feststellung der Einkommens- und Vermögenssituation (Dispositivziffern 4.1\nund 4.2). Die Dispositivziffern 1, 2.3, 2.4, 3 sowie 5-7 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen, soweit sie nicht die Kostenfolgen des\nerstinstanzlichen Verfahrens regeln. Dies ist vorzumerken.\n\n"}