{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24350_2021-05-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24350", "Checksum": "49b6392b8cf562a71523c0f5bdfbf2cc"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24350"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24350"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.05.2021 24350"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.05.2021 24350"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzmassnahmen (ZA 20 14)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:58:45", "Checksum": "827ab01ae318ad8bb5707f009c5257cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24350\nRegeste:\nEheschutzmassnahmen (ZA 20 14)\n\n2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der gemeinsamen\nTochter C.__, geb. aa. 2017, jeweils im Voraus auf den 5. des Monats die nachfolgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.\n2.1 Phase I: vom 1. Oktober 2020 bis 31. Mai 2021\nBarunterhalt (inkl. Überschussbeteiligung) Fr. 782.00\nBetreuungsunterhalt Fr. 694.00\nTotal Kinderunterhaltsbeitrag Fr. 1'476.00\n2.2 Phase II: ab 1. Juni 2020 [recte: 2021]\nBarunterhalt (inkl. Überschussbeteiligung) Fr. 937.00\nBetreuungsunterhalt Fr. 635.00\nTotal Kinderunterhaltsbeitrag Fr. 1'572.00\n2.3 Die Kinderzulagen sind zusätzlich geschuldet, sofern der Gesuchsgegner sie bezieht.\n2.4 Der Gesuchsgegner wird berechtigt, den Betrag von Fr. 1'071.50 an die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen.\n\n3. Es wird festgestellt, dass sich die Parteien gegenseitig keinen persönlichen Unterhaltsbeitrag\nschulden.\n4. Für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge ist das Gericht von folgender Einkommens- und\nVermögenssituation ausgegangen:\n4.1 Phase I: vom 1. Oktober 2020 bis 31. Mai 2021\n\nEinkommen Vermögen\n\nGesuchstellerin Fr. 1'815.00 kein namhaftes Vermögen\n\nGesuchsgegner Fr. 4'254.50 kein Vermögen\n\nC.__ Fr. 240.00 kein Vermögen\n\n4.2 Phase II: ab 1. Juni 2021\n\nEinkommen Vermögen\n\nGesuchstellerin Fr. 1'815.00 kein namhaftes Vermögen\n\nGesuchsgegner Fr. 5'290.00 kein Vermögen\n\nC.__ Fr. 240.00 kein Vermögen\n\n5. Die Gerichtskosten betragen Fr. 2'000.00 und gehen je hälftig zu Lasten der Parteien.\nZufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien (ZP 20 63 und\nZP 20 66) werden ihre Gerichtskostenanteile von je Fr. 1'000.00 vorerst auf die Staatskasse\ngenommen, unter dem Vorbehalt der Rückforderung innert 10 Jahren (Art. 123 ZPO).\n6. Jede Partei hat ihre eigenen Anwaltskosten zu tragen.\nZufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien (ZPO 20 63 und ZP 20\n66) werden ihre Parteikosten vorerst auf die Staatskasse genommen, unter dem Vorbehalt der\nRückforderung innert 10 Jahren (Art. 123 ZPO).\n6.1 Die Kostennote von Rechtsanwalt Daniel Schütz wird im Umfang von Fr. 4'655.70 (Honorar Fr.\n4'180.00, Auslagen Fr. 145.60, Mehrwertsteuer Fr. 330.10) gerichtlich genehmigt.\nDie Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwalt Daniel Schütz, Bundesgasse 16,\nPostfach, 3001 Bern, mit Fr. 4'655.70 zu entschädigen.\n6.2 Die Kostennote von Rechtsanwältin MLaw Myrjana Niedrist wird im Umfang von Fr. 4'570.80\n(Honorar Fr. 4'070.00; Auslagen Fr. 174.00; Mehrwertsteuer Fr. 326.80) gerichtlich genehmigt.\nDie Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwältin MLaw Myrjana Niedrist, Dorfplatz 12, Postfach 1021, 6371 Stans, mit Fr. 4'570.80 zu entschädigen.\n\n7. [Zustellung …].»\n\nDer Versand des begründeten Urteils erfolgte am 1. Dezember 2020. Im Übrigen wird hinsichtlich des Prozessverlaufs bis zu vorgenanntem Versanddatum auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen.\nC.\nDer Berufungskläger gelangte hiergegen mit Berufung vom 14. Dezember 2020 an das Obergericht Nidwalden. Er liess die folgenden Anträge stellen:\n\n«1.\nDie Ziffern 2.1, 2.2.,4.1 und 4.2 des Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden vom 24. November 2020 seien\naufzuheben und wie folgt abzuändern:\n1.1\nIn Abänderung von Ziff. 2.1 sei festzustellen, dass der Berufungskläger in der Phase I vom 1. Oktober\n2020 bis 31. Mai 2021 mangels Leistungsfähigkeit keine Kinderunterhaltsbeiträge bezahlen kann. Das\nManko im Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 739.60 im Barunterhalt und CHF 494.20 im Betreuungsunterhalt sei festzustellen.\n1.2\nZiffer. 2.2 sei wie folgt abzuändern:\nDer Berufungskläger sei zu verpflichten der Berufungsbeklagten an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter C.__ jeweils im Voraus auf den 5. des Monats Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:\nPhase II ab 1. Juni 2020 (rechte: 2021)\nBarunterhalt: CHF 727.20\nBetreuungsunterhalt: CHF 285.05\nTotal: CHF 1'012.25\nDas Manko im Betreuungsunterhalt von CHF 149.15 sei festzustellen.\n2.\n2.1\nZiffer 4.1 sei wie folgt abzuändern:\nPhase I: vom 1. Oktober 2020 bis 31. Mai 2021\nEinkommen Vermögen\nBerufungsbeklagte CHF 2'015.00 kein namhaftes Vermögen\nBerufungskläger CHF 2'500.00 Kein Vermögen\nC.__ CHF 240.00 Kein Vermögen\n\n2.2\nZiffer 4.2 sei wie folgt abzuändern:\nPhase II: ab 1. Juni 2021\nEinkommen Vermögen\nBerufungsbeklagte CHF 2'015.00 kein namhaftes Vermögen\nBerufungskläger CHF 4'500.00 Kein Vermögen\nC.__ CHF 240.00 Kein Vermögen\n\n"}