{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24350_2021-05-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24350", "Checksum": "49b6392b8cf562a71523c0f5bdfbf2cc"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24350"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24350"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.05.2021 24350"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.05.2021 24350"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzmassnahmen (ZA 20 14)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:58:45", "Checksum": "827ab01ae318ad8bb5707f009c5257cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24350\nRegeste:\nEheschutzmassnahmen (ZA 20 14)\n\n GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch\n\nZA 20 14\nP 20 22 / P 21 1\n\nUrteil vom 16. März 2021\nZivilabteilung\n\nBesetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz,\nOberrichter Franz Odermatt,\nOberrichter Erwin Odermatt,\nGerichtsschreiber Silvan Zwyssig.\n\nVerfahrensbeteiligte A.__,\nZ.__,\nvertreten durch Myrjana Niedrist, Rechtsanwältin,\nDorfplatz 12, Postfach, 6371 Stans,\nBerufungskläger,\n\ngegen\n\nB.__,\nY.__,\nvertreten durch Daniel Schütz, Rechtsanwalt,\nSchütz Anwaltskanzlei, Bundesgasse 16, Postfach,\n3001 Bern,\nBerufungsbeklagte.\n\nGegenstand Eheschutzmassnahmen nach Art. 175 ff. ZGB\n\nBerufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden,\nZivilabteilung/Einzelgericht, vom 24. November 2020\n(ZE 20 174).\nSachverhalt:\n\nA.\nMit Eingabe vom 3. September 2020 ersuchte B.__ (Berufungsbeklagte) das Kantonsgericht\nNidwalden um Anordnung von Eheschutzmassnahmen nach Art. 175 ff. ZGB, namentlich um\ndie Festsetzung der Ehegattenunterhaltsbeiträge sowie die Regelung des Unterhalts und der\nObhut über die gemeinsame Tochter C.__, geb. aa. 2017.\n\nB.\nAnlässlich der Hauptverhandlung vom 3. November 2020 haben sich die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts in Bezug auf den Zeitpunkt des Getrenntlebens, die Zuweisung der Wohnung, das Inventar und Mobiliar sowie die elterliche Sorge, Obhut und den persönlichen Verkehr einigen können. Mit Urteil ZE 20 174 vom 24. November 2020 (nachfolgend: Urteil ZE 20\n174) erkannte die Vorinstanz wie folgt:\n\n«1. Der am 3. November 2020 geschlossene Teilvergleich wird gerichtlich genehmigt. Demnach gilt\nwas folgt:\n\"1. Aufhebung des gemeinsamen Haushalts\nDie Parteien halten fest, dass sie das Getrenntleben per 28. August 2020 aufgenommen\nhaben und vereinbaren, auch weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben.\n2. Wohnung\nDie Ehefrau verbleibt in der ehelichen Wohnung am Y.__.\n3. Inventar und Mobiliar\nDie Parteien haben sich beim Auszug des Ehemannes bereits über die Zuweisung des\nInventars und Mobiliars für die Dauer des Getrenntlebens geeinigt.\n4. Elterliche Sorge, Obhut und persönlicher Verkehr\n4.1 Elterliche Sorge\nDie Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsamen\nelterlichen Sorge für die gemeinsame Tochter C., geb. aa. 2017.\nEntsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege,\nErziehung und Ausbildung abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen\neinem Elternteil und den Kindern hat.\n4.2 Obhut\nDie Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Tochter der Mutter zuzuteilen.\nDie Tochter hat ihren Wohnort bei der Mutter.\n4.3 Persönlicher Verkehr\nDer Vater wird berechtigt und verpflichtet die gemeinsame Tochter C.__ wie folgt zu sich\nauf Besuch zu nehmen:\n− zwei Mal pro Monat von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr jeweils am Sonntag;\n− jede Woche am Donnerstag von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, wobei C.__ beim Vater\nverpflegt wird;\nFerner wird der Vater berechtigt und verpflichtet, die gemeinsame Tochter C.__ während\nzwei Wochen Ferien pro Jahr zu sich bzw. mit sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht sei mit der Mutter mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen.\nIn der übrigen Zeit und jeweils an Weihnachten (24.-25. Dezember) wird C.__ von der\nMutter betreut. Die Parteien sind sich einig, dass die Mutter mit C.__, solange der vorliegende Teilvergleich gilt, nur mit dem Einverständnis des Vaters nach Russland reist.\nEine anderslautende Besuchs- und Ferienrechtsregelung sei der einvernehmlichen Absprache der Parteien unter Berücksichtigung der Wünsche und des Wohls von C.__ vorzubehalten.\"\n\n"}