7. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist antragsgemäss eine Umtriebsentschädigung von Fr. 200.‒ zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG). 17 │ 17 Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2020 aufgehoben und die Sache zur Klärung des Sachverhaltes bzw. zur Neubeurteilung einer Leistungspflicht ab dem 15. Dezember 2019 an die Suva zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.