5.2 Schliesslich ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG eine schadensauslösende traumatische Einwirkung selbst dann leistungsbegründend wirkt, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts eine unerlässliche Bedingung («conditio sine qua non») darstellte.