chen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 139 V 225 E. 5.2). 4. 4.1 Im Zentrum der medizinischen Aktenlage stehen einerseits die versicherungsmedizinische Beurteilung der Suva und andererseits die Einschätzung des behandelnden Fusschirurgen. Sie präsentiert sich insgesamt wie folgt: 4.2 In der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 2. April 2019 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 31. März 2019 auf einer Treppenstufe das linke Sprunggelenk übertreten und das Aussenband abgerissen habe (Suva-act. 1). 8 │ 17