stellen sind. Aufgabe des Arztes ist es dabei, die für den Entscheid wesentlichen medizinischen Grundlagen darzulegen und seine medizinische Einschätzung zu bestimmten Tatsachen anzugeben (BGE 134 V 231 E. 5.1; 122 V 157 E. 1b mit Hinweisen). Das Gericht hat diese nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.