3.4 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche ist die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – auf verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlagen angewiesen, die von Ärzten und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu 7 │ 17