Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen. Trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und steht medizinischerseits fest, dass weder der status quo sine noch der status quo ante je wieder erreicht werden können, so handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine «richtungsgebende Verschlimmerung» (Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2018 vom 28. August 2018 E. 3.2).