3.2.2 Die adäquate Kausalität dient der rechtlichen Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers. Die Adäquanz spielt im Bereich klar ausgewiesener organischer Unfallfolgen, wie vorliegend kaum eine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356 E. 3.2). 6 │ 17 3.3